Die Gülle-Sperrfrist beginnt mit Abschluss der Ernte im Herbst. Während die Natur und der Boden sich verdichtet, wird die Nährstoffaufnahme unterbrochen. In dieser Phase sieht die Düngeverordnung (DüV) eine gesetzliche Sperrfrist von drei Monaten vor. Das Ausbringen von Düngemitteln ist in diesem Zeitraum untersagt. Pünktlich zum Februar endete die Ruhephase – Ausnahmen für einzelne Bundesländer ausgenommen. Für den perfekten Start in die neue Güllesaison haben wir hier leistungsstarke Profile für Güllefässer jeder Gewichtsklasse zusammengestellt.
Reifen für Güllefahrzeuge und Güllefässer bei Bohnenkamp
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Der Alliance 885 ermöglicht durch seine abgerundeten Reifenschultern und die große Aufstandsfläche eine sehr gute Pflanzen- und Bodenschonung.
Durch seine verstärkte Seitenwand und die robuste stahlgürtelverstärkte Karkasse ist der Reifen optimal vor Beschädigungen geschützt.
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Der Alliance 389 ist ein Reifen mit VF-Technologie, der eine sehr hohe Tragfähigkeit bei extrem niedrigem Luftdruck ermöglicht. Die 25% größere Aufstandsfläche gegenüber Standardreifen sorgt für eine sehr gute Traktion und einem verringerten Kraftstoffverbrauch. Gleichzeitig wird die Bodenverdichtung verringert und der Boden optimal geschont.
Düngemittel-Sperrfrist – Auflagen, Boden-Bedingungen und regionale Besonderheiten
Ab dem 1. Februar endete die Sperrfrist, und Landwirte dürfen wieder mit Düngemaßnahmen beginnen. Doch es gelten mancherorts unterschiedliche Detail-Regelungen für Stickstoffdünger, Festmist und Kompost. In Niedersachsen dürfen etwa phosphathaltige Düngemittel in manchen Regionen erst ab dem 15. Februar ausgebracht werden. Umgekehrt lässt sich in Niedersachsen und Schleswig-Holstein das Ausbringen von Düngemitteln auf Grünflächen um bis zu zwei Wochen vorziehen. Dann muss aber im Herbst die Düngeperiode zwei Wochen vorher beendet werden.
Die Entscheidung, ob das Düngen erlaubt ist, hängt zudem nicht allein vom Datum ab, sondern auch von den tatsächlichen Bedingungen auf Acker und Grünland. Das Ausbringen von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln ist weiterhin verboten, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Dann kann die Sperrfrist verlängert werden.
Neben der jeweiligen Düngeverordnung ihres Bundeslandes müssen Landwirte daher auch immer die aktuellen Witterungsbedingungen im Blick behalten. Immerhin dient der Aufwand einem guten Zweck. Die Einhaltung der Bestimmungen trägt nicht nur zu einer effektiven, sondern auch einer umweltverträglicheren Düngung bei.